Grundsicherungsgeld-Rechner 2026 (früher Bürgergeld): Anspruch und Höhe

Seit 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Die Regelsätze sind gleich geblieben (563 € für Alleinstehende), strenger geworden sind Vermögensprüfung, Wohnkosten und Sanktionen. Der Rechner ermittelt Ihren Bedarf, zieht anrechenbares Einkommen nach den Freibeträgen ab und prüft Ihr Schonvermögen nach den neuen Altersstufen.

Geprüft von der Redaktion fixrechner.de, Stand 28. Oktober 2026. Quellen am Seitenende.

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Kinder im Haushalt

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Wohnen

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Einkommen (Kindergeld setzt der Rechner automatisch an)

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So rechnet das Jobcenter

Das Grundsicherungsgeld füllt die Lücke zwischen dem, was ein Haushalt zum Leben braucht, und dem, was er selbst einnimmt. Das Jobcenter rechnet in drei Schritten:

  1. Bedarf: Regelbedarf jeder Person, dazu Mehrbedarfe (etwa für Alleinerziehende oder Schwangere) und die angemessenen Kosten für Miete und Heizung.
  2. Einkommen: Lohn, Rente, Kindergeld, Unterhalt. Vom Arbeitslohn bleibt ein Teil als Erwerbstätigenfreibetrag anrechnungsfrei, damit sich Arbeit lohnt.
  3. Anspruch = Bedarf − anrechenbares Einkommen. Ist das Ergebnis positiv und das Vermögen unter dem Schonvermögen, besteht ein Anspruch.

Regelbedarfe 2026

RegelbedarfsstufeFür wen€ / Monat
1Alleinstehende und Alleinerziehende563 €
2Je Partner in einer Paarbeziehung506 €
3Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern451 €
4Jugendliche von 14 bis 17 Jahren471 €
5Kinder von 6 bis 13 Jahren390 €
6Kinder unter 6 Jahren357 €

Die Sätze sind 2026 gegenüber 2025 unverändert (Nullrunde), auch durch die Umstellung auf das Grundsicherungsgeld zum 1. Juli 2026. Kinder bekommen zusätzlich den Sofortzuschlag von 25 € im Monat (§ 72 SGB II), auch nach der Reform; die Bundesregierung hat angekündigt, die Sofortzuschläge im Zuge der neuen Regelbedarfsermittlung zu überprüfen.

Freibetrag: So viel vom Lohn dürfen Sie behalten

Arbeitslohn wird nicht voll angerechnet. Der Freibetrag richtet sich nach dem Brutto, abgezogen wird er vom Netto:

BruttolohnAnrechnungsfreiFreibetrag maximal
bis 100 €100 %100 €
100 € bis 520 €20 % des Teils über 100 €+ 84 € = 184 €
520 € bis 1.000 €30 % dieses Teils+ 144 € = 328 €
1.000 € bis 1.200 € (mit minderjährigem Kind bis 1.500 €)10 % dieses Teils348 € bzw. 378 €

Beispiel Minijob mit 520 €: 184 € bleiben frei, 336 € werden angerechnet. Wichtig für die Einordnung: Oberhalb von 1.200 € (bzw. 1.500 €) Brutto bringt jeder zusätzliche Euro im Grundsicherungsbezug nichts mehr ein, er wird voll angerechnet. Lohnender ist dann meist der Sprung aus dem Bezug heraus, oft mit Wohngeld und Kinderzuschlag.

Was sich am 1. Juli 2026 geändert hat

  • Schonvermögen nach Alter statt Karenzzeit: Die einjährige Schonfrist mit 40.000 € Vermögensfreibetrag ist weggefallen. Geschützt sind jetzt je Person 5.000 € bis zum 30. Geburtstag, 10.000 € bis 40, 12.500 € bis 50 und 20.000 € ab 50 Jahren. Die Beträge der Personen im Haushalt werden zusammengezählt.
  • Wohnkosten: Auch im ersten Jahr übernimmt das Jobcenter die Miete nicht mehr unbegrenzt, sondern höchstens bis zum 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Danach gilt die normale Grenze, nach einer Aufforderung zur Kostensenkung in der Regel mit sechs Monaten Übergang. Heizkosten werden von Anfang an auf Angemessenheit geprüft.
  • Härtere Sanktionen: Pflichtverletzungen führen zu einer Minderung um 30 % des Regelbedarfs für drei Monate. Wer eine zumutbare, konkret verfügbare Arbeit verweigert, kann den Regelbedarf für bis zu zwei Monate ganz verlieren; Miete und Krankenversicherung laufen weiter. Wer drei Termine in Folge versäumt, gilt als nicht erreichbar; dann kann die gesamte Leistung entfallen, einschließlich der Miete.
  • Vorrang Arbeit: Die Vermittlung in Arbeit hat wieder Vorrang vor Weiterbildung, Kooperationsplan und Termine sind verbindlicher.
  • Übergang: Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gelten beim Vermögen bis zum nächsten Weiterbewilligungsantrag noch die alten Regeln (§ 65a SGB II). Jobcenter dürfen den Begriff Bürgergeld bis Ende 2026 weiter verwenden.

Was nicht zum Vermögen zählt

  • Ein angemessenes Auto je erwerbsfähiger Person; Jobcenter haben bisher Fahrzeuge bis etwa 15.000 € Verkehrswert als angemessen behandelt.
  • Selbst bewohntes Wohneigentum in angemessener Größe (Haus bis etwa 140 m², Wohnung bis etwa 130 m² für vier Personen).
  • Staatlich geförderte Altersvorsorge (Riester, Rürup) und Rentenanwartschaften. Normale Sparpläne, Tagesgeld und frei verfügbare Lebensversicherungen zählen dagegen mit.

Vorrang prüfen: Wohngeld und Kinderzuschlag

Grundsicherungsgeld ist nachrangig. Familien mit eigenem Einkommen (Paare ab 900 €, Alleinerziehende ab 600 € brutto) fahren mit Kinderzuschlag plus Wohngeld oft besser oder gleich gut, ohne Vermögensprüfung nach SGB II, ohne Sanktionen und ohne Vermittlungspflichten. Kann der Bedarf damit gedeckt werden, verweist das Jobcenter ohnehin auf diese Leistungen. Ein Vergleich vor dem Antrag lohnt sich deshalb fast immer.

Antrag: die wichtigsten Tipps

  • Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wird. Im Zweifel formlos noch am Monatsende beantragen und Unterlagen nachreichen.
  • Bewilligt wird in der Regel für zwölf Monate; danach ist ein Weiterbewilligungsantrag nötig.
  • Einmalige Bedarfe wie Erstausstattung der Wohnung, Babyausstattung oder Klassenfahrten gibt es zusätzlich auf Antrag, ebenso Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder (u. a. 130 € Schulbedarf im ersten Halbjahr, 65 € im zweiten).
  • Gegen fehlerhafte Bescheide hilft ein Widerspruch innerhalb eines Monats. Erfahrungsgemäß sind viele Bescheide an einzelnen Stellen fehlerhaft, besonders bei Wohnkosten und Einkommen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Grundsicherungsgeld 2026?

Der Regelbedarf beträgt 563 € für Alleinstehende, 506 € je Partner, 451 € für Erwachsene unter 25 bei den Eltern, 471 € für 14- bis 17-Jährige, 390 € für 6- bis 13-Jährige und 357 € für Kinder unter 6. Dazu kommen Miete, Heizung und Mehrbedarfe.

Ist Grundsicherungsgeld dasselbe wie Bürgergeld?

Ja, es ist die Nachfolgeleistung nach dem SGB II, seit 1. Juli 2026. Die Regelsätze sind gleich, Vermögensprüfung, Wohnkosten und Sanktionen sind strenger.

Wie viel Vermögen darf ich haben?

Seit 1. Juli 2026 je Person 5.000 € bis 30 Jahre, 10.000 € bis 40, 12.500 € bis 50 und 20.000 € ab 50. Ein Paar mit 35 und 45 Jahren darf also zusammen 22.500 € behalten. Geförderte Altersvorsorge und ein angemessenes Auto zählen nicht mit.

Wie viel darf ich zum Grundsicherungsgeld dazuverdienen?

Die ersten 100 € brutto sind frei, von 100 bis 520 € bleiben 20 %, von 520 bis 1.000 € 30 % und von 1.000 bis 1.200 € (mit Kind bis 1.500 €) 10 %. Höchstens bleiben so 348 € bzw. 378 € im Monat zusätzlich.

Wird Kindergeld angerechnet?

Ja, als Einkommen des Kindes, aber nur bis zur Höhe seines eigenen Bedarfs. Ein Überschuss wird beim Elternteil angerechnet. Der Sofortzuschlag von 25 € wird dagegen zusätzlich gezahlt.

Passende Rechner

Quellen: SGB II §§ 11b, 12, 20, 21, 22, 72 in der Fassung des 13. SGB-II-Änderungsgesetzes (Grundsicherungsgeld ab 1. Juli 2026), Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 (Regelbedarfe unverändert), Bundesagentur für Arbeit: Einlegeblatt zum Merkblatt Grundsicherungsgeld (Vermögen ab 1.7.2026), Gesetzentwurf 13. SGB-II-Änderungsgesetz, BT-Drucksache 21/2983, Neue Grundsicherung: Schonvermögen, Wohnkosten, Sanktionen (Hopkins Rechtsanwälte).

Erstellt und geprüft von der Redaktion fixrechner.de (so prüfen wir). Zuletzt aktualisiert am 28. Oktober 2026. Die Berechnung erfolgt ausschließlich in Ihrem Browser. Hinweis: Die Ergebnisse sind unverbindliche Orientierungswerte ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Sie ersetzen keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt, Arzt oder andere Fachleute; maßgeblich sind allein Bescheide, Verträge und Auskünfte der zuständigen Stellen. Mehr im Haftungshinweis.