🌙 Nachtzuschlag-Rechner – SFN-Zuschläge nach §3b EStG
Nacht-, Sonntags- & Feiertagszuschlag berechnen – steuerfrei oder steuerpflichtig?
Berechnen Sie Ihre steuerfreien SFN-Zuschläge nach §3b EStG – für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit, inkl. Kombinations-Zuschläge, SV-Grenze (25 €/h) und Monats-Hochrechnung.
SFN-Zuschläge nach §3b EStG — alle steuerfreien Sätze
| Zuschlagsart | Zeitraum | Max. steuerfrei | Voraussetzung |
|---|---|---|---|
| 🌙 Nachtarbeit | 20:00–06:00 Uhr | 25 % | Tatsächlich geleistete Arbeit |
| 🌙 Nacht 0–4 Uhr | 00:00–04:00 Uhr | 40 % | Schicht muss vor Mitternacht begonnen haben! |
| 📅 Sonntagsarbeit | Sonntag 0:00–24:00 Uhr | 50 % | Tatsächlich geleistete Arbeit |
| 🎉 Gesetzliche Feiertage | Feiertag 0:00–24:00 Uhr | 125 % | Feiertag am Arbeitsort |
| 🎄 Besondere Feiertage | 24.12. ab 14h / 25.+26.12. / 1. Mai | 150 % | Exakt diese Tage |
| 🌙📅 Nacht + Sonntag | Sonntagnacht 20:00–06:00 | 75 % (25+50) | Beide Bedingungen erfüllt |
| 🌙🎉 Nacht + Feiertag | Feiertagsnacht | 150 % (25+125) | Beide Bedingungen erfüllt |
| 🌙⬆️🎄 0–4 Uhr + bes. Feiertag | Besond. Feiertag 0–4 Uhr | 190 % (40+150) | Maximum aller Kombinationen |
Grundlohn max. 50 €/h für Steuerfreiheit · SV-Freiheit nur bis 25 €/h Grundlohn · Quelle: §3b EStG i.d.F. 2026
Die doppelte Grundlohn-Grenze — häufigster Praxis-Fehler
Zwei verschiedene Grenzen für Steuer und Sozialversicherung
Steuerfreiheit (§3b Abs. 2 EStG): Grundlohn bis max. 50 €/h
SV-Freiheit (§1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV): Nur wenn Grundlohn max. 25 €/h
Rechenbeispiel: Stundenlohn 30 €
Stundenlohn: 30 €/h. Nachtzuschlag 25 %: 30 × 0,25 = 7,50 €/h Zuschlag
→ Steuerfrei: ✅ Ja (30 €/h < 50 €/h Grenze)
→ SV-frei: ❌ Nein (30 €/h > 25 €/h Grenze)
Folge: Der Zuschlag von 7,50 €/h ist steuerfrei, aber SV-pflichtig. Der Arbeitgeber muss trotzdem Sozialversicherungsbeiträge auf den Zuschlag abführen.
Schritt-für-Schritt: Nachtzuschlag berechnen
Beispiel 1 — Einfache Nachtschicht
Grundlohn 18 €/h · 8 Stunden Nacht (22:00–06:00)
Nachtzuschlag 25 %: 18 × 0,25 = 4,50 €/h
Zuschlag für 8 Stunden: 4,50 × 8 = 36,00 € steuerfrei
Grundlohn für 8 Stunden: 18 × 8 = 144,00 € (steuerpflichtig)
Bruttolohn: 180,00 € | Davon steuerfrei: 36,00 €
Beispiel 2 — Schicht über Mitternacht (der 40%-Trick)
⚠️ Wichtige Bedingung: Schicht muss VOR Mitternacht beginnen
Grundlohn 20 €/h · Schicht 22:00–06:00 (8 Stunden)
22:00–00:00 (2h): 25 % Nachtzuschlag = 20 × 0,25 × 2 = 10,00 €
00:00–06:00 (6h): 40 % Zuschlag = 20 × 0,40 × 6 = 48,00 €
Gesamtzuschlag: 58,00 € steuerfrei
Hätte die Schicht erst um 01:00 Uhr begonnen: nur 25 % (kein 40 %) — weil die Schicht nicht vor Mitternacht begann. Diesen Unterschied kennen viele Arbeitnehmer nicht!
Beispiel 3 — Sonntagsarbeit mit Nacht
Grundlohn 22 €/h · Sonntag 20:00–06:00 (10h)
Zuschlag: 25 % (Nacht) + 50 % (Sonntag) = 75 % kombiniert
22 × 0,75 × 10 = 165,00 € steuerfrei
Bruttolohn: 220 € Grundlohn + 165 € Zuschlag = 385 €. Davon nur der Grundlohn steuerpflichtig.
Zeitfenster: Steuerlich vs. arbeitsrechtlich
| Kontext | Nachtzeit-Definition | Relevanz |
|---|---|---|
| §3b EStG (steuerlich) | 20:00–06:00 Uhr | Für Steuerfreiheit des Zuschlags |
| §6 ArbZG (arbeitsrechtlich) | 23:00–06:00 Uhr | Für gesetzlichen Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag |
| Tarifverträge | Variiert (oft 22:00–06:00) | Bestimmt Höhe des Zuschlags vertraglich |
⚠️ Wichtiger Unterschied
Ein Zuschlag für Arbeit von 20:00–23:00 Uhr ist steuerlich begünstigt (§3b EStG), aber es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf — der muss im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein. Fehlt die vertragliche Grundlage, kann der Arbeitgeber den Zuschlag ablehnen.
Was auf der Lohnabrechnung prüfen?
Steuerfreie SFN-Zuschläge müssen auf der Lohnabrechnung gesondert ausgewiesen werden. Fehlt dieser Ausweis, sind die Zuschläge im Zweifel steuerpflichtig. Was du prüfen solltest:
| Prüfpunkt | Was korrekt sein muss |
|---|---|
| Ausweisungsposition | Separate Zeile „SFN-Zuschlag steuerfrei“ auf der Abrechnung |
| Grundlohn-Basis | Zuschlag berechnet auf Basis des regulären Stundenlohns |
| Prozentsatz | Nicht über das gesetzliche Maximum hinaus als steuerfrei ausgewiesen |
| SV-Behandlung | Bei Grundlohn über 25 €/h: SV-Beiträge auf Zuschlag ausgewiesen |
| Nachweis | Stundennachweise / Dienstpläne für tatsächlich geleistete Stunden |
Häufige Fragen zu Nacht- und SFN-Zuschlägen
Nein. Steuerfreie Zuschläge nach §3b EStG müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen also weder das zu versteuernde Einkommen noch den Steuersatz für andere Einkünfte. Der Arbeitgeber weist sie auf der Lohnabrechnung gesondert aus — damit ist die Sache für den Arbeitnehmer erledigt.
Ja. Steuerfreie SFN-Zuschläge werden nicht auf die Minijob-Verdienstgrenze (556 €/Monat ab 2025) angerechnet. Ein Minijobber kann also neben dem regulären Lohn noch steuerfreie Zuschläge erhalten, ohne die Minijob-Grenze zu überschreiten. Voraussetzung: Die Zuschläge müssen tatsächlich für Nacht-/Sonntags-/Feiertagsarbeit geleistet worden sein — pauschale Zahlungen sind nicht begünstigt.
Nur der Teil bis zum gesetzlichen Maximum ist steuerfrei. Der übersteigende Teil ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Beispiel: Arbeitgeber zahlt 40 % Nachtzuschlag, gesetzlich steuerfrei sind 25 %. → 25 % steuerfrei, 15 % steuerpflichtig. Der Arbeitgeber muss auf dem Lohnzettel klar zwischen steuerfreiem und steuerpflichtigem Zuschlagsteil unterscheiden.
Nein — das ist ein häufiger Irrtum. Nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-/Sonn-/Feiertagsarbeit sind steuerfrei. Pauschale Schichtzulagen ohne Bezug zu konkret geleisteten Stunden fallen nicht unter §3b EStG. Laut BFH-Rechtsprechung muss die begünstigte Arbeit tatsächlich in dem geförderten Zeitraum erbracht worden sein — eine Pauschalierung ist nicht möglich.
Grundlohn ist laut §3b Abs. 2 EStG der laufende Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit — also der normale Stundenlohn ohne Zuschläge, Sonderzahlungen oder Überstundenvergütungen. Bei Monatslohn-Empfängern: Monatslohn ÷ 173,33 Stunden (= durchschnittliche monatliche Arbeitsstunden bei 40h/Woche). Beispiel: 3.000 €/Monat → Grundlohn = 3.000 / 173,33 = 17,31 €/h.
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Geschäftsführer
Zuletzt geprüft am: 21. Januar 2026
Rechtsgrundlagen
Methodik
Steuerfreiheit: §3b EStG, Grundlohn max. 50 €/h. SV-Grenze: §1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV, max. 25 €/h. Kombinationszuschläge: Addition der Sätze gem. BMF-Schreiben. Alle Werte auf Grundlage des aktuellen Gesetzestexts (Stand: 04.02.2026).
Mehr zur Methodik⚠️ Modellrechnung ohne Gewähr. Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: §3b EStG i.d.F. 04.02.2026.



