🌙 Nachtzuschlag-Rechner – SFN-Zuschläge nach §3b EStG

Nacht-, Sonntags- & Feiertagszuschlag berechnen – steuerfrei oder steuerpflichtig?

Berechnen Sie Ihre steuerfreien SFN-Zuschläge nach §3b EStG – für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit, inkl. Kombinations-Zuschläge, SV-Grenze (25 €/h) und Monats-Hochrechnung.

🌙 Zuschlagsart wählen
Nachtarbeit nach §3b Abs. 2 EStG: 20:00–06:00 Uhr. Steuerfreier Zuschlag bis 25 % des Grundlohns (max. 50 €/h).
💶 Ihre Eingaben
Ihr regulärer Grundlohn ohne Zuschläge. Steuergrenze: max. 50 €/h (§3b Abs. 2 EStG). SV-Grenze: max. 25 €/h – über 25 €/h wird der Zuschlag SV-pflichtig.
Aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Zuschläge über dem gesetzlichen Maximum sind steuerpflichtig.

SFN-Zuschläge nach §3b EStG — alle steuerfreien Sätze

ZuschlagsartZeitraumMax. steuerfreiVoraussetzung
🌙 Nachtarbeit20:00–06:00 Uhr25 %Tatsächlich geleistete Arbeit
🌙 Nacht 0–4 Uhr00:00–04:00 Uhr40 %Schicht muss vor Mitternacht begonnen haben!
📅 SonntagsarbeitSonntag 0:00–24:00 Uhr50 %Tatsächlich geleistete Arbeit
🎉 Gesetzliche FeiertageFeiertag 0:00–24:00 Uhr125 %Feiertag am Arbeitsort
🎄 Besondere Feiertage24.12. ab 14h / 25.+26.12. / 1. Mai150 %Exakt diese Tage
🌙📅 Nacht + SonntagSonntagnacht 20:00–06:0075 % (25+50)Beide Bedingungen erfüllt
🌙🎉 Nacht + FeiertagFeiertagsnacht150 % (25+125)Beide Bedingungen erfüllt
🌙⬆️🎄 0–4 Uhr + bes. FeiertagBesond. Feiertag 0–4 Uhr190 % (40+150)Maximum aller Kombinationen

Grundlohn max. 50 €/h für Steuerfreiheit · SV-Freiheit nur bis 25 €/h Grundlohn · Quelle: §3b EStG i.d.F. 2026

Die doppelte Grundlohn-Grenze — häufigster Praxis-Fehler

Zwei verschiedene Grenzen für Steuer und Sozialversicherung

Steuerfreiheit (§3b Abs. 2 EStG): Grundlohn bis max. 50 €/h

SV-Freiheit (§1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV): Nur wenn Grundlohn max. 25 €/h

Rechenbeispiel: Stundenlohn 30 €

Stundenlohn: 30 €/h. Nachtzuschlag 25 %: 30 × 0,25 = 7,50 €/h Zuschlag

→ Steuerfrei: ✅ Ja (30 €/h < 50 €/h Grenze)

→ SV-frei: ❌ Nein (30 €/h > 25 €/h Grenze)

Folge: Der Zuschlag von 7,50 €/h ist steuerfrei, aber SV-pflichtig. Der Arbeitgeber muss trotzdem Sozialversicherungsbeiträge auf den Zuschlag abführen.

Schritt-für-Schritt: Nachtzuschlag berechnen

Beispiel 1 — Einfache Nachtschicht

Grundlohn 18 €/h · 8 Stunden Nacht (22:00–06:00)

Nachtzuschlag 25 %: 18 × 0,25 = 4,50 €/h

Zuschlag für 8 Stunden: 4,50 × 8 = 36,00 € steuerfrei

Grundlohn für 8 Stunden: 18 × 8 = 144,00 € (steuerpflichtig)

Bruttolohn: 180,00 € | Davon steuerfrei: 36,00 €

Beispiel 2 — Schicht über Mitternacht (der 40%-Trick)

⚠️ Wichtige Bedingung: Schicht muss VOR Mitternacht beginnen

Grundlohn 20 €/h · Schicht 22:00–06:00 (8 Stunden)

22:00–00:00 (2h): 25 % Nachtzuschlag = 20 × 0,25 × 2 = 10,00 €

00:00–06:00 (6h): 40 % Zuschlag = 20 × 0,40 × 6 = 48,00 €

Gesamtzuschlag: 58,00 € steuerfrei

Hätte die Schicht erst um 01:00 Uhr begonnen: nur 25 % (kein 40 %) — weil die Schicht nicht vor Mitternacht begann. Diesen Unterschied kennen viele Arbeitnehmer nicht!

Beispiel 3 — Sonntagsarbeit mit Nacht

Grundlohn 22 €/h · Sonntag 20:00–06:00 (10h)

Zuschlag: 25 % (Nacht) + 50 % (Sonntag) = 75 % kombiniert

22 × 0,75 × 10 = 165,00 € steuerfrei

Bruttolohn: 220 € Grundlohn + 165 € Zuschlag = 385 €. Davon nur der Grundlohn steuerpflichtig.

Zeitfenster: Steuerlich vs. arbeitsrechtlich

KontextNachtzeit-DefinitionRelevanz
§3b EStG (steuerlich)20:00–06:00 UhrFür Steuerfreiheit des Zuschlags
§6 ArbZG (arbeitsrechtlich)23:00–06:00 UhrFür gesetzlichen Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag
TarifverträgeVariiert (oft 22:00–06:00)Bestimmt Höhe des Zuschlags vertraglich

⚠️ Wichtiger Unterschied

Ein Zuschlag für Arbeit von 20:00–23:00 Uhr ist steuerlich begünstigt (§3b EStG), aber es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf — der muss im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein. Fehlt die vertragliche Grundlage, kann der Arbeitgeber den Zuschlag ablehnen.

Was auf der Lohnabrechnung prüfen?

Steuerfreie SFN-Zuschläge müssen auf der Lohnabrechnung gesondert ausgewiesen werden. Fehlt dieser Ausweis, sind die Zuschläge im Zweifel steuerpflichtig. Was du prüfen solltest:

PrüfpunktWas korrekt sein muss
AusweisungspositionSeparate Zeile „SFN-Zuschlag steuerfrei“ auf der Abrechnung
Grundlohn-BasisZuschlag berechnet auf Basis des regulären Stundenlohns
ProzentsatzNicht über das gesetzliche Maximum hinaus als steuerfrei ausgewiesen
SV-BehandlungBei Grundlohn über 25 €/h: SV-Beiträge auf Zuschlag ausgewiesen
NachweisStundennachweise / Dienstpläne für tatsächlich geleistete Stunden

Häufige Fragen zu Nacht- und SFN-Zuschlägen

Müssen Zuschläge in der Steuererklärung angegeben werden?

Nein. Steuerfreie Zuschläge nach §3b EStG müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen also weder das zu versteuernde Einkommen noch den Steuersatz für andere Einkünfte. Der Arbeitgeber weist sie auf der Lohnabrechnung gesondert aus — damit ist die Sache für den Arbeitnehmer erledigt.

Können auch Minijobber steuerfreie Zuschläge erhalten?

Ja. Steuerfreie SFN-Zuschläge werden nicht auf die Minijob-Verdienstgrenze (556 €/Monat ab 2025) angerechnet. Ein Minijobber kann also neben dem regulären Lohn noch steuerfreie Zuschläge erhalten, ohne die Minijob-Grenze zu überschreiten. Voraussetzung: Die Zuschläge müssen tatsächlich für Nacht-/Sonntags-/Feiertagsarbeit geleistet worden sein — pauschale Zahlungen sind nicht begünstigt.

Was, wenn der Arbeitgeber höhere Zuschläge zahlt als gesetzlich steuerfrei?

Nur der Teil bis zum gesetzlichen Maximum ist steuerfrei. Der übersteigende Teil ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Beispiel: Arbeitgeber zahlt 40 % Nachtzuschlag, gesetzlich steuerfrei sind 25 %. → 25 % steuerfrei, 15 % steuerpflichtig. Der Arbeitgeber muss auf dem Lohnzettel klar zwischen steuerfreiem und steuerpflichtigem Zuschlagsteil unterscheiden.

Gilt die Steuerfreiheit auch für pauschale Schichtzulagen?

Nein — das ist ein häufiger Irrtum. Nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-/Sonn-/Feiertagsarbeit sind steuerfrei. Pauschale Schichtzulagen ohne Bezug zu konkret geleisteten Stunden fallen nicht unter §3b EStG. Laut BFH-Rechtsprechung muss die begünstigte Arbeit tatsächlich in dem geförderten Zeitraum erbracht worden sein — eine Pauschalierung ist nicht möglich.

Wie wird der Grundlohn für die SFN-Berechnung ermittelt?

Grundlohn ist laut §3b Abs. 2 EStG der laufende Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit — also der normale Stundenlohn ohne Zuschläge, Sonderzahlungen oder Überstundenvergütungen. Bei Monatslohn-Empfängern: Monatslohn ÷ 173,33 Stunden (= durchschnittliche monatliche Arbeitsstunden bei 40h/Woche). Beispiel: 3.000 €/Monat → Grundlohn = 3.000 / 173,33 = 17,31 €/h.

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Daniel Niedermayer

Daniel Niedermayer

Geschäftsführer

Zuletzt geprüft am: 21. Januar 2026

Methodik

Steuerfreiheit: §3b EStG, Grundlohn max. 50 €/h. SV-Grenze: §1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV, max. 25 €/h. Kombinationszuschläge: Addition der Sätze gem. BMF-Schreiben. Alle Werte auf Grundlage des aktuellen Gesetzestexts (Stand: 04.02.2026).

Mehr zur Methodik

⚠️ Modellrechnung ohne Gewähr. Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: §3b EStG i.d.F. 04.02.2026.