🌙 Nachtzuschlag-Rechner – SFN-Zuschläge nach §3b EStG
Nacht-, Sonntags- & Feiertagszuschlag berechnen – steuerfrei oder steuerpflichtig?
Berechnen Sie Ihre steuerfreien SFN-Zuschläge nach §3b EStG – für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit, inkl. Kombinations-Zuschläge, SV-Grenze (25 €/h) und Monats-Hochrechnung.
📋 SFN-Zuschläge nach §3b EStG – Übersicht aller steuerfreien Sätze
| Zuschlagsart | Zeitraum | Max. steuerfrei | Voraussetzung |
|---|---|---|---|
| 🌙 Nachtarbeit | 20:00–06:00 Uhr | 25 % | Tatsächlich geleistete Arbeit |
| 🌙⬆️ Nachtarbeit 0–4 Uhr | 00:00–04:00 Uhr (Beginn vor 0 Uhr) | 40 % | Schicht muss vor Mitternacht begonnen haben |
| 📅 Sonntagsarbeit | Sonntag 0:00–24:00 Uhr | 50 % | Tatsächlich geleistete Arbeit |
| 🎉 Gesetzliche Feiertage | Feiertag 0:00–24:00 Uhr | 125 % | Feiertag am Arbeitsort |
| 🎄 Besondere Feiertage | 24.12. ab 14h / 25.+26.12. / 1. Mai | 150 % | Exakt diese Tage |
| 🌙📅 Nacht + Sonntag | Sonntagnacht 20:00–06:00 Uhr | 75 % (25+50) | Beide Bedingungen erfüllt |
| 🌙🎉 Nacht + Feiertag | Feiertagsnacht | 150 % (25+125) | Beide Bedingungen erfüllt |
| 🌙⬆️🎄 0-4 Uhr + bes. Feiertag | Besonderer Feiertag 0–4 Uhr | 190 % (40+150) | Maximum aller Kombinationen |
Grundlohn max. 50 €/h für Steuerfreiheit · SV-Freiheit nur bis 25 €/h Grundlohn · Quelle: §3b EStG i.d.F. 04.02.2026
⚠️ Die doppelte Grundlohn-Grenze – häufigster Praxis-Fehler
Zwei verschiedene Grenzen für Steuer und Sozialversicherung
Steuerfreiheit: Grundlohn bis max. 50 €/h (§3b Abs. 2 EStG)
SV-Freiheit: Nur wenn Grundlohn max. 25 €/h (§1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV)
Beispiel: Stundenlohn 30 €/h, Nachtzuschlag 25 % = 7,50 €/h Zuschlag.
→ Steuerfrei: ✅ Ja (30 €/h < 50 €/h)
→ SV-frei: ❌ Nein (30 €/h > 25 €/h) – SV-Beiträge fallen an!
🌙 Zeitfenster: Steuerlich vs. arbeitsrechtlich
| Kontext | Nachtzeit-Definition | Relevanz |
|---|---|---|
| §3b EStG (steuerlich) | 20:00–06:00 Uhr | Für Steuerfreiheit des Zuschlags |
| §6 ArbZG (arbeitsrechtlich) | 23:00–06:00 Uhr | Für Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag |
| Tarifverträge | Variiert (oft 22:00–06:00 Uhr) | Bestimmt Höhe des Zuschlags |
Wichtig: Ein Zuschlag für Arbeit von 20:00–23:00 Uhr ist steuerlich begünstigt (§3b EStG), aber es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf – der muss vertraglich geregelt sein.
❓ Häufige Fragen zu SFN-Zuschlägen
Müssen Zuschläge in der Steuererklärung angegeben werden?
Nein. Steuerfreie Zuschläge nach §3b EStG müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Ihr Arbeitgeber weist sie auf der Lohnabrechnung gesondert aus.
Können auch Minijobber steuerfreie Zuschläge erhalten?
Ja. Steuerfreie SFN-Zuschläge werden nicht auf die Minijob-Grenze (556 €/Monat ab 2025) angerechnet. Ein Minijobber kann also neben dem regulären Lohn noch steuerfreie Zuschläge erhalten.
Was, wenn der Arbeitgeber höhere Zuschläge zahlt als gesetzlich erlaubt?
Nur der Teil bis zum gesetzlichen Maximum ist steuerfrei. Der übersteigende Teil ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Beispiel: 40 % Nachtzuschlag → 25 % steuerfrei, 15 % steuerpflichtig.
Gilt die Steuerfreiheit auch für pauschale Schichtzulagen?
Nein. Nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-/Sonn-/Feiertagsarbeit sind steuerfrei. Pauschale Schichtzulagen ohne Bezug zu konkret geleisteten Stunden fallen nicht unter §3b EStG.
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Daniel Niedermayer
Geschäftsführer
Zuletzt geprüft am: 21. Januar 2026
Rechtsgrundlagen
Methodik
Steuerfreiheit: §3b EStG, Grundlohn max. 50 €/h. SV-Grenze: §1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV, max. 25 €/h. Kombinationszuschläge: Addition der Sätze gem. BMF-Schreiben. Alle Werte auf Grundlage des aktuellen Gesetzestexts (Stand: 04.02.2026).
Mehr zur Methodik⚠️ Modellrechnung ohne Gewähr. Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: §3b EStG i.d.F. 04.02.2026.



