Ehepartner beim Haus auszahlen: Betrag berechnen

Bei Trennung oder Scheidung übernimmt oft einer das gemeinsame Haus und zahlt den anderen aus. Der Rechner ermittelt den Auszahlungsbetrag aus Verkehrswert, Restschuld und Eigentumsanteilen und zeigt, welche Finanzierung nötig wird.

Geprüft von der Redaktion fixrechner.de, Stand 21. Oktober 2026. Quellen am Seitenende.

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So wird gerechnet

  1. Nettowert = Verkehrswert − Restschuld.
  2. Auszahlungsbetrag = Nettowert × Anteil des ausscheidenden Partners.
  3. Der Übernehmende muss in der Regel die gesamte Restschuld allein übernehmen; die Bank muss der Entlassung des anderen aus der Haftung zustimmen.

Maßgeblich ist der aktuelle Verkehrswert, idealerweise durch ein Gutachten. Bei der Scheidung wird die Auszahlung meist im Rahmen des Zugewinnausgleichs geregelt; Zugewinn und Hausanteil können sich gegenseitig beeinflussen. Vereinbaren Sie die Übertragung notariell.

Steuern und Kosten

  • Grunderwerbsteuer: Übertragungen zwischen Ehegatten und im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung sind befreit (§ 3 Nr. 4 und 5 GrEStG).
  • Spekulationssteuer: Wer den Anteil an einer nicht selbst bewohnten Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf gegen Geld überträgt, kann ein privates Veräußerungsgeschäft verwirklichen. Bei selbst genutztem Wohneigentum gelten Ausnahmen, die nach dem Auszug eines Partners aber nicht automatisch weiter greifen. Lassen Sie das steuerlich prüfen.
  • Notar- und Grundbuchkosten trägt meist der Übernehmende.

Keine Rechts- oder Steuerberatung.

Häufige Fragen

Wie berechnet man die Auszahlung beim Haus?

(Verkehrswert − Restschuld) × Anteil des ausscheidenden Partners. Bei 480.000 € Wert, 210.000 € Restschuld und 50 % Anteil sind das 135.000 €.

Fällt Grunderwerbsteuer an, wenn ich meinen Ex-Partner auszahle?

Nein, zwischen Ehegatten und im Zuge der Scheidung ist die Übertragung befreit.

Passende Rechner

Quellen: § 3 Nr. 4 und 5 GrEStG, § 23 EStG.

Erstellt und geprüft von der Redaktion fixrechner.de (so prüfen wir). Zuletzt aktualisiert am 21. Oktober 2026. Die Berechnung erfolgt ausschließlich in Ihrem Browser. Hinweis: Die Ergebnisse sind unverbindliche Orientierungswerte ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Sie ersetzen keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt, Arzt oder andere Fachleute; maßgeblich sind allein Bescheide, Verträge und Auskünfte der zuständigen Stellen. Mehr im Haftungshinweis.