Mietpreisbremse-Rechner: Ist meine Miete zu hoch, und wie viel bekomme ich zurück?

In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Miete bei Neuvermietung höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Der Rechner prüft Ihre Miete samt der Ausnahmen für Vormiete, Neubau und umfassende Modernisierung, berechnet die zulässige Höchstmiete und wie viel Sie nach einer Rüge zurückfordern können, einschließlich der 30-Monats-Regel.

Geprüft von der Redaktion fixrechner.de, Stand 27. Oktober 2026. Quellen am Seitenende.

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So funktioniert die Mietpreisbremse

  • Wo sie gilt: nur in Gemeinden, die das Land per Verordnung als angespannten Wohnungsmarkt bestimmt hat, in Hunderten Städten und Gemeinden, darunter fast alle Großstädte. Der Bundestag hat sie im Juni 2025 bis 31. Dezember 2029 verlängert; die Länder müssen ihre Verordnungen jeweils erneuern.
  • Grenze: Bei Abschluss eines neuen Mietvertrags höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete, meist abzulesen am qualifizierten Mietspiegel.
  • Ausnahmen: War die Miete des Vormieters höher, darf sie weiter verlangt werden; Erhöhungen im letzten Jahr vor Ende des Vormietverhältnisses zählen dabei nicht. Ausgenommen sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sowie die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung. Auf Vormiete und Modernisierung kann sich der Vermieter nur berufen, wenn er vor Vertragsschluss unaufgefordert darüber informiert hat.

Rüge und Rückforderung

Zu viel gezahlte Miete bekommen Sie erst nach einer Rüge zurück, einer formlosen Beanstandung in Textform (E-Mail genügt). Rügen Sie innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn, und läuft der Vertrag noch, können Sie die zu viel gezahlte Miete seit Beginn zurückverlangen. Rügen Sie später, gilt das nur für die Mieten ab der Rüge. Die Miete sinkt für die Zukunft auf das zulässige Maß; der übrige Vertrag bleibt wirksam. Sie können vom Vermieter Auskunft über die Vormiete und Modernisierungen verlangen. Mietervereine und Legal-Tech-Anbieter übernehmen die Durchsetzung oft gegen eine Erfolgsbeteiligung.

Geplante Änderungen

Eine Mietrechtsreform ist im Gesetzgebungsverfahren (Regierungsentwurf vom 29. April 2026). Sie soll Möblierungszuschläge offenlegen und begrenzen, Kurzzeitvermietungen zeitlich beschränken (grundsätzlich sechs, ausnahmsweise acht Monate) und Indexmieterhöhungen in angespannten Märkten abschwächen. Prüfen Sie bei möblierten oder befristeten Wohnungen, ob die neuen Regeln bereits gelten. Die Mietpreisbremse selbst, die der Rechner prüft, bleibt davon unberührt.

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Miete mit Mietpreisbremse sein?

Höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Bei 11,20 €/m² laut Mietspiegel sind das 12,32 €/m², für 65 m² also 800,80 € Nettokaltmiete im Monat.

Wie viel Miete kann ich zurückfordern?

Rügen Sie innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn, alles, was Sie seit Beginn über der zulässigen Miete gezahlt haben. Bei 249 € zu viel im Monat und 20 Monaten Mietdauer sind das knapp 5.000 €.

Gilt die Mietpreisbremse für Neubauten?

Nein, nicht für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden. Bei der ersten Vermietung nach umfassender Modernisierung gilt sie ebenfalls nicht.

Wie lange gilt die Mietpreisbremse?

Das Gesetz erlaubt den Ländern Verordnungen bis 31. Dezember 2029. Ob sie in Ihrer Stadt gilt, steht in der Mietpreisbegrenzungsverordnung Ihres Bundeslands.

Passende Rechner

Quellen: §§ 556d bis 556g BGB (Mietpreisbremse, Rüge, Rückforderung), Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse bis 31.12.2029 (Bundestag 26.06.2025, Bundesrat 11.07.2025), Regierungsentwurf zur Mietrechtsreform vom 29.04.2026 (Indexmiete, Möblierung, Kurzzeitvermietung).

Erstellt und geprüft von der Redaktion fixrechner.de (so prüfen wir). Zuletzt aktualisiert am 27. Oktober 2026. Die Berechnung erfolgt ausschließlich in Ihrem Browser. Hinweis: Die Ergebnisse sind unverbindliche Orientierungswerte ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Sie ersetzen keine individuelle Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwalt, Arzt oder andere Fachleute; maßgeblich sind allein Bescheide, Verträge und Auskünfte der zuständigen Stellen. Mehr im Haftungshinweis.